Absatz eins,Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit
- Ziffer einsbei der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Prüfung eine Vergütung von 15 Euro;
- Ziffer 2bei den in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 11 Euro.