Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)
Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1983,
Vertrag – Liechtenstein
Paragraph 0
11.04.2025
04.06.1982
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE UNTERBRINGUNG VON HÄFTLINGEN
StF: BGBl. Nr. 354/1983 (NR: GP XV RV 1330 AB 1430 S. 148. BR: AB 2694 S. 433.)
BGBl. III Nr. 51/2025
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juni 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz 2, am 1. September 1983 in Kraft.
Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein erklären gemäß Artikel 31, Absatz 3, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge1, dass in Österreich gemäß Artikel eins, des Vertrags inhaftierte Personen die gleichen Rechte und Rechtsschutzmöglichkeiten wie andere in österreichischen Haftanstalten inhaftierte Personen genießen. Die Bestimmung des Artikel 5, Absatz 3, des Vertrags garantiert die Anwendung des österreichischen Rechts in seiner Gesamtheit und umfasst daher auch die im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention2 und insbesondere ihren Artikel 3,, die Bestimmungen über nationale Präventionsmaßnahmen (Artikel 148 a, Absatz 3, B-VG) sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten, die im Strafvollzugsgesetz angeführt sind.
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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,.
2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein,
in dem Wunsch, die Beziehungen auf dem Gebiet der Rechtshilfe
zwischen den beiden Staaten, die Mitglieder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, *) des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 **) und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 ***) sind, zu erweitern und zu vertiefen, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen und haben zu diesem Zweck als ihre Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,
**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,
***) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,
e-rk
11.04.2025
10002636
NOR40269185