Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr im Bereich der Strafrechtspflege

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2025

Abkürzung

ERV Inneres

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Elektronischer Rechtsverkehr mit anderen Teilnehmern

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den in Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG genannten Teilnehmern erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs; die Bestimmungen der ERV 2021 zu Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4 bis 6 ERV 2021), Übermittlungsstelle (Paragraph 2, Absatz 2 bis 9 ERV 2021), Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7, Absatz eins und 2 ERV 2021), Anschriftcode (Paragraph 8, Absatz eins, 3 bis 7 ERV 2021) sowie ERV-Teilnehmerverzeichnis (Paragraph 9, ERV 2021) kommen zur Anwendung.
  2. Absatz 2,Anträge, Einbringen, Ausfertigungen oder der Einsicht unterliegende Aktenbestandteile (Paragraph 13 a, Absatz 2, SPG) sind im Wege einer Übermittlungsstelle nach Paragraph 2, ERV 2021 elektronisch als Anhang zu einer Nachricht durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7, Absatz eins, ERV 2021) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.
  3. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz 10, ERV 2021 kommt auch bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im Betrieb zur Anwendung. Die Bundesministerin für Justiz ist über solche Verstöße oder eine solche Unzuverlässigkeit zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2025

Gesetzesnummer

20012874

Dokumentnummer

NOR40269176