Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des in Absatz 2, angeführten Gebührenbetrags mit 1. April 2025 in Kraft. Sie ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. März 2025 begründet wird.