Übereinkommen (Nr. 42) über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut von 1934)
Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1936,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
26.02.1937
30.03.1949
21.06.1934
69/02 Arbeitsrecht
(Übersetzung.)
Entwurf eines Übereinkommens über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut vom Jahre 1934). *)
StF: BGBl. Nr. 278/1936
Englisch, Französisch
*Japan 278 aus 1936, *Norwegen 278 aus 1936, *Ungarn 278 aus 1936, *Vereinigtes Königreich 278/1936
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten, für soziale Verwaltung und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 5. Februar 1936.
Die vorliegende Ratifikationsurkunde ist am 26. Februar 1936 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.
Dieses Übereinkommen wurde bisher von Großbritannien, Ungarn, Japan und Norwegen ratifiziert.
Dieses Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 4, Ziffer 3,, für Österreich am 26. Februar 1937 in Kraft treten.
Der Bundespräsident von Österreich erklärt den von der römisch achtzehn. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1934 angenommenen Entwurf eines Übereinkommens über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeändert im Jahre 1934), welcher also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1934 zu ihrer achtzehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die teilweise Abänderung des von der Konferenz auf ihrer siebenten Tagung angenommenen Übereinkommens über die Entschädigung bei Berufskrankheiten, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1934, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an, der als abgeändertes Übereinkommen über die Berufskrankheiten von 1934 bezeichnet wird.
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*) Siehe B. G. Bl. Nr. 288/1928
e-rk3
Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1928,
03.10.2025
10008096
NOR40269109