Absatz eins,Jede Vertragspartei trifft im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften Vorkehrungen für eine effektive Information über Entscheidungen nach Artikel 6bis und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung an diesen Entscheidungen; diese umfassen einen angemessenen zeitlichen Rahmen, um der Öffentlichkeit ausreichend die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung zu solchen geplanten Entscheidungen zum Ausdruck zu bringen.