Absatz eins,Jede Vertragspartei sorgt nach den in Anhang Ibis festgelegten Modalitäten für eine frühzeitige und effektive Information und Öffentlichkeitsbeteiligung, bevor sie eine Entscheidung darüber trifft, ob eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und ein Inverkehrbringen solcher Organismen genehmigt werden.