Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,
Vertrag – Multilateral
Artikel 9
27.08.1948
31.03.1978
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Absatz 1. Zwecke des Artikels. – Um dem Fonds die Erfüllung der ihm übertragenen Funktionen zu ermöglichen, sind ihm Stellung, Immunität und Privilegien, wie in diesem Artikel festgelegt, von jedem Mitglied in seinen Territorien zu gewähren.
Absatz 2. Status des Fonds. – Der Fonds besitzt die Rechte einer juristischen Person und im Besonderen die Fähigkeit,
Absatz 3. Immunität gegenüber gerichtlichen Verfahren. – Der Fonds, sein Eigentum und seine Aktiven, gleichgültig wo gelegen und in wessen Händen befindlich, genießen Immunität gegenüber jeder Art von gerichtlichen Verfahren, außer, wenn er zur Durchführung gerichtlicher Verfahren oder auf Grund vertraglicher Bestimmungen ausdrücklich auf seine Immunität verzichtet.
Absatz 4. Immunität gegenüber anderen Maßnahmen. – Eigentum und Aktiven des Fonds, gleichgültig wo gelegen und in wessen Händen befindlich, sind gegenüber Durchsuchung, Requisition, Konfiszierung, Enteignung oder jeder anderen Form von Beschlagnahme durch gesetzgebende oder -durchführende Handlungen geschützt.
Absatz 5. Immunität der Archive. – Die Archive des Fonds sind unverletzlich.
Absatz 6. Befreiung der Aktiven von Beschränkungen. – Soweit es die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Operationen verlangt, sind alles Eigentum und alle Aktiven des Fonds von Beschränkungen, Verfügungen, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Absatz 7. Verkehrsprivileg. – Dem offiziellen Verkehr des Fonds ist von den Mitgliedsstaaten die gleiche Behandlung wie dem offiziellen Verkehr der anderen Mitgliedstaaten zu gewähren.
Absatz 8. Immunität und Privilegien von Beamten und Angestellten. – Alle Gouverneure, geschäftsführenden Direktoren, Stellvertreter, Beamten und Angestellten des Fonds
Absatz 9. Steuerfreiheit. – (a) Der Fonds, seine Aktiven, sein Eigentum, sein Einkommen und seine auf Grund dieses Abkommens genehmigten Operationen und Transaktionen sind frei von jeder Besteuerung und von allen Zollgebühren. Der Fonds ist auch von der Verpflichtung zur Einziehung oder Zahlung irgendwelcher Steuern und Zölle befreit.
(b) Keine Steuer darf auf oder mit Beziehung auf Gehälter und Nebeneinkünfte, welche von dem Fonds an geschäftsführende Direktoren, Stellvertreter, Beamte oder Angestellte des Fonds bezahlt werden, soweit diese nicht einheimische Bürger, einheimische Untertanen oder andere einheimische Staatsangehörige sind, erhoben werden.
(c) Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf irgendwelche vom Fonds begebenen Schuldverschreibungen oder Wertpapiere, einschließlich der darauf bezahlten Dividenden oder Zinsen, in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, erhoben werden,
Absatz 10. Anwendung des Artikels. – Jedes Mitglied hat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die in diesem Artikel niedergelegten Grundsätze in seinen eigenen Gebieten durch eigene Gesetze in Kraft zu setzen. Es hat den Fonds über die einzelnen Maßnahmen, welche es ergriffen hat, zu unterrichten.
Regierungsmaßnahme
19.05.2025
10004268
NOR40268950