Absatz eins,Die Zulassung gemäß Paragraph 4, ist unter folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erteilen:
- Ziffer einsDer Antragsteller ist eine juristische Person im Sinne von Artikel 54, AEUV und hat seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in Österreich beantragt;
- Ziffer 2die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers sind ausreichend gut beleumundet, indem Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers belegen, dass
- Litera asie nicht wegen einschlägiger Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit Eigentum, Finanzdienstleistungen und -tätigkeiten, Geldwäsche, Wucher, Betrug, Steuerstraftaten und Verletzung des Berufsgeheimnisses oder der körperlichen Unversehrtheit sowie im Zusammenhang mit anderen Verstößen gegen das Gesellschafts-, Konkurs-, Insolvenz- oder Verbraucherschutzrecht in das Strafregister oder ein gleichwertiges nationales Register eingetragen sind;
- Litera bsich die kumulativen Auswirkungen kleinerer Vorfälle nicht auf ihren guten Leumund auswirken;
- Litera csie in ihrem bisherigen geschäftsbedingten Umgang mit Aufsichts- und Regulierungsbehörden stets transparent, offen und kooperativ waren;
- Litera dsie weder Gegenstand eines laufenden Insolvenzverfahrens noch zuvor in Konkurs gegangen sind, es sei denn, sie wurden nach nationalem Recht rehabilitiert;
- Ziffer 3das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan des Antragstellers verfügt als Ganzes über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung, um das Unternehmen kompetent und verantwortungsvoll zu führen;
- Ziffer 4Personen, die qualifizierte Beteiligungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, am Antragsteller halten, sind ausreichend gut beleumundet, was durch Erfüllung der Anforderungen der Ziffer 2, Litera a und d nachgewiesen wird;
- Ziffer 5der Antragsteller verfügt über solide Regelungen für die Unternehmensführung und angemessene Verfahren der internen Kontrolle, darunter Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, mit denen die Achtung der Rechte von Kreditnehmern und die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst sowie der Verordnung (EU) 2016/679 garantiert werden;
- Ziffer 6der Antragsteller verfügt über angemessene Grundsätze, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz und zur fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer sichergestellt wird und berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch deren Finanzlage sowie die Notwendigkeit, Kreditnehmer bei Bedarf an Schuldenberatungs- oder Sozialdienste zu verweisen;
- Ziffer 7der Antragsteller verfügt über angemessene und spezielle interne Verfahren, mit denen die Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmer sichergestellt wird;
- Ziffer 8der Antragsteller hat die geltenden nationalen Berichterstattungs- und Offenlegungsvorschriften zu erfüllen.