Kurztitel

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.03.2025

Abkürzung

KKG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  2. Ziffer 2
    Kreditgeber: ein Kreditinstitut, das einen Kredit gewährt hat, sowie ein Kreditkäufer;
  3. Ziffer 3
    Kreditnehmer: eine juristische oder natürliche Person, die mit einem Kreditinstitut einen Kreditvertrag geschlossen hat, sowie seine Rechtsnachfolger oder Zessionare;
  4. Ziffer 4
    Kreditvertrag: ein Kreditvertrag gemäß Paragraph 988, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, sowie ein Vertrag, in dem ein Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt wird;
  5. Ziffer 5
    Kreditdienstleistungsvereinbarung: ein schriftlicher Vertrag zwischen einem Kreditkäufer und einem Kreditdienstleister über die vom Kreditdienstleister im Namen des Kreditkäufers zu erbringenden Dienstleistungen;
  6. Ziffer 6
    Kreditkäufer: eine natürliche oder juristische Person, die kein Kreditinstitut ist und in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst nach geltendem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten kauft;
  7. Ziffer 7
    Kreditdienstleistungserbringer: ein Dritter, auf den ein Kreditdienstleister zurückgreift, um Kreditdienstleistungen zu erbringen;
  8. Ziffer 8
    Kreditdienstleister: eine juristische Person, die im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst im Namen des Kreditkäufers verwaltet und durchsetzt und mindestens eine Kreditdienstleistung erbringt;
  9. Ziffer 9
    Kreditdienstleistungen: eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten:
    1. Litera a
      Eintreibung oder Beitreibung von fälligen Zahlungen vom Kreditnehmer im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst (Schuldeintreibung);
    2. Litera b
      Neuaushandlung der Bedingungen mit dem Kreditnehmer im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst entsprechend den Anweisungen des Kreditkäufers, sofern der Kreditdienstleister kein Kreditvermittler gemäß Artikel 3, Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG oder Artikel 4, Nr. 5 der Richtlinie 2014/17/EU ist;
    3. Litera c
      Verwaltung von Beschwerden im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst;
    4. Litera d
      Unterrichtung des Kreditnehmers über jede Änderung der Zinssätze, Belastungen oder fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst;
  10. Ziffer 10
    Herkunftsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem der Kreditdienstleister seinen satzungsmäßigen Sitz hat, oder, sofern der Kreditdienstleister gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, sowie der Mitgliedstaat, in dem der Kreditkäufer oder sein Vertreter wohnhaft ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, sofern der Kreditkäufer oder sein Vertreter gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;
  11. Ziffer 11
    Aufnahmemitgliedstaat: ein anderer Mitgliedstaat als der Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Kreditdienstleister eine Zweigstelle hat oder Kreditdienstleistungen erbringt; jedenfalls der Mitgliedstaat, in dem der Kreditnehmer wohnhaft ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, sofern er gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;
  12. Ziffer 12
    Verbraucher: ein Verbraucher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, KSchG;
  13. Ziffer 13
    Notleidender Kreditvertrag: ein Kreditvertrag, der als notleidende Risikoposition gemäß Artikel 47 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, eingestuft wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268908