Kurztitel

Stabilitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

StabAbgG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Begrenzung der Stabilitätsabgabe

Paragraph 4,

Die gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, errechnete Stabilitätsabgabe wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen begrenzt:

  1. Ziffer eins
    Die Stabilitätsabgabe darf höchstens 35% des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages gemäß Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43, BWG zuzüglich des im Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag enthaltenen Aufwands für die Stabilitätsabgabe und die Sonderzahlung sowie unter Außerachtlassung des außerordentlichen Ergebnisses aus der Dotierung/Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß Paragraph 57, Absatz 3, BWG betragen (Zumutbarkeitsgrenze). Dabei ist der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag jenes Geschäftsjahres heranzuziehen, das vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist.
  2. Ziffer 2
    Die Stabilitätsabgabe darf 65% des arithmetischen Mittels der letzten drei nach Ziffer eins, ermittelten Jahresergebnisse nicht übersteigen (Belastungsobergrenze). Für die Berechnung des arithmetischen Mittels sind negative Jahresergebnisse mit Null anzusetzen.
  3. Ziffer 3
    Die zu entrichtende Stabilitätsabgabe beträgt mindestens 5% der nach den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 errechneten Stabilitätsabgabe, auch wenn damit die Zumutbarkeitsgrenze der Ziffer eins, oder die Belastungsobergrenze der Ziffer 2, überschritten werden (Mindestbeitrag).
  4. Ziffer 4
    Für die Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze und der Belastungsobergrenze sind im Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres die nach Ziffer eins, ermittelten Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge auf ein volles Wirtschaftsjahr hochzurechnen.
  5. Ziffer 5
    Wird ein Kreditinstitut neu gegründet und ist Paragraph 2, Absatz 5, nicht anzuwenden, sind die Ziffer eins bis 3 für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das Jahr der Neugründung nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20007050

Dokumentnummer

NOR40268871