Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

19.03.2025

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Elternkarenz

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDie Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind im vollen in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß Paragraph 35, Absatz eins,, 1a und 8, Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz 4, und 5 angerechnet. Die Zeit einer Karenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.
  2. Absatz eins aDer Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu Beginn einer Freistellung nach Paragraph 34, oder einer Karenz bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Freistellung nach Paragraph 34, oder der Karenz gehemmt.
  3. Absatz 2Fallen in das jeweilige Arbeitsjahr Zeiten einer Karenz, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
  4. Absatz 3Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer mit zu unterfertigende Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz auszustellen.
  5. Absatz 4Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes verlangt.
  6. Absatz 4 aEin vorzeitiges Ende der Karenz kann nicht vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmerin bereits ein Freistellungszeugnis nach Paragraph 170, Absatz 2, ausgestellt wurde und sie nach dem Ende der Karenz bei Vorlage des Zeugnisses nicht beschäftigt werden dürfte. Die Arbeitnehmerin hat in der Vereinbarung schriftlich zu bestätigen, dass ihr kein Freistellungszeugnis nach Paragraph 170, Absatz 2, ausgestellt wurde.
  7. Absatz 5Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers seinen Dienst wieder anzutreten.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40268868