Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a,

Inkrafttretensdatum

19.03.2025

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Paragraph 15 a,

Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in Paragraph 14 a, Absatz eins, Paragraph 14 b, oder 14e vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde. Das Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden. Dasselbe gilt bei der Begleitung von schwersterkrankten Kindern.

Schlagworte

Kündigungsschutz, Arbeitsgericht

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40268858