Absatz einsDie Beiträge sind für die im Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Personen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, für die im Paragraph eins, Ziffer 6, genannten Personen von der Schwesternvereinigung,Caritas Socialis`, für die im Paragraph eins, Ziffer 8, genannten Personen von der Stadt Wien, für die im Paragraph eins, Ziffer 9, genannten Personen vom Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen und für die im Paragraph eins, Ziffer 11, genannten Personen von der Stadt Graz zur Gänze zu tragen.