Kurztitel

Krankenversicherung für Personen gemäß Paragraph 9, ASVG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

13.03.2025

Außerkrafttretensdatum

31.05.2025

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Entrichtung der Beiträge

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Beiträge sind für die im Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Personen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, für die im Paragraph eins, Ziffer 6, genannten Personen von der Schwesternvereinigung,Caritas Socialis`, für die im Paragraph eins, Ziffer 8, genannten Personen von der Stadt Wien, für die im Paragraph eins, Ziffer 9, genannten Personen vom Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen und für die im Paragraph eins, Ziffer 11, genannten Personen von der Stadt Graz zur Gänze zu tragen.
  2. Absatz 2Die Beiträge sind zu entrichten:
    1. Litera a
      für die im Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen von der Dienststelle, die die Provisionen auszahlt,
    2. Litera b
      für die im Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Personen vom Bundesrechenamt,
    3. Litera c
      für die im Paragraph eins, Ziffer 7, genannten Personen vom auszahlenden Pensionsversicherungsträger,
    4. Litera d
      für die im Paragraph eins, Ziffer 12, genannten Personen von der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft,
    5. Litera e
      für die im Paragraph eins, Ziffer 15, genannten Personen, soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu tragen ist, von diesem und soweit der Pensionsaufwand von der Austria Tabakwerke AG zu tragen ist, von dieser,
    6. Litera f
      für die im Paragraph eins, Ziffer 16, genannten Personen vom Fonds der Wiener Kaufmannschaft.
  3. Absatz 3Die zur Entrichtung der Beiträge nach Absatz 2, verpflichteten Stellen haben von jeder an eine der im Paragraph eins, Ziffer 2,, 3, 12 und 15 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Leistung mit Ausnahme von Sonderzahlungen einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 5, Absatz eins,) einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Leistungsempfänger ständig im Inland aufhält. Diese Beitragsanteile des/der Versicherten sind gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an die Österreichische Gesundheitskasse abzuführen.
  4. Absatz 4Für die im Paragraph eins, Ziffer 10,, 13, 17 und 18 sowie 21 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze vom Bund zu tragen.
  5. Absatz 5Für die im Paragraph eins, Ziffer 14, genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze von dem Bundesland zu tragen, in dessen Bereich der Wohnsitz des Versicherten gelegen ist.
  6. Absatz 6Der Fonds der Wiener Kaufmannschaft hat von jedem an eine der im Paragraph eins, Ziffer 16, genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Ruhegenuß einen Betrag in der Höhe von 5,25 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 5, Absatz eins,) einzubehalten. Der Beitragsanteil des Versicherten ist gemeinsam mit dem übrigen Beitragsanteil an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.
  7. Absatz 7Die Beiträge für die im Paragraph eins, Ziffer 19, genannten Personen sind, soweit diese von einem Bundesland betreut werden, von diesem Bundesland, sonst vom Bund zu entrichten.
  8. Absatz 8Die Beiträge für die im Paragraph eins, Ziffer 20, genannten Personen sind von jenem Bundesland zu entrichten, das für die Sozialhilfe oder Bedarfsorientierte Mindestsicherung der jeweiligen Person zuständig ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10008229

Dokumentnummer

NOR40268848