Absatz einsAls Beitragsgrundlage je Kalendertag gilt für die im Paragraph eins, Ziffer eins bis 19 und 21 genannten Personen ein Betrag in der halben Höhe, wie er gemäß Paragraph 44, Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, dieses Gesetzes bezeichneten Personen im jeweiligen Beitragsjahr als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen ist.