Absatz einsAls Beitragsschuldner kommen in Betracht:
- Ziffer einsim Inland ansässige Unternehmen aus dem Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich, die im Inland in Anhang römisch eins Abschnitt B und C der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, EU-ABl. L 393 vom 30.12.2006, Sitzung 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1243, EU-ABl. L 198 vom 20.6.2019, Sitzung 241, genannte Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung ausüben;
- Ziffer 2in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Ziffer eins, durch eine inländische Betriebsstätte ausüben.