Kurztitel

Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2029

Abkürzung

EKBFG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Beitragsschuldner und Entstehung des Beitragsanspruchs

Paragraph 5,

  1. Absatz einsAls Beitragsschuldner kommen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      im Inland ansässige Unternehmen aus dem Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich, die im Inland in Anhang römisch eins Abschnitt B und C der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, EU-ABl. L 393 vom 30.12.2006, Sitzung 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1243, EU-ABl. L 198 vom 20.6.2019, Sitzung 241, genannte Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung ausüben;
    2. Ziffer 2
      in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Ziffer eins, durch eine inländische Betriebsstätte ausüben.
  2. Absatz 2Beitragsschuldner sind jene Unternehmen, die im jeweiligen Erhebungszeitraum (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,) mindestens 75 % ihres Umsatzes aus den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung erzielen. Dabei bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht.
  3. Absatz 3Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen, aus denen sich die Anwendbarkeit des Absatz 2, ergibt, zu führen und diese 10 Jahre lang aufzubewahren.
  4. Absatz 4Die Entstehung des Beitragsanspruchs richtet sich betreffend die Vorauszahlung nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, BAO, im Übrigen nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, BAO.

Schlagworte

Erdölbereich, Erdgasbereich, Kohlebereich

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012142

Dokumentnummer

NOR40268838