Kurztitel

Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2029

Abkürzung

EKBFG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums gegenüberzustellen. Dabei bleiben ausländische Betriebsstätten außer Betracht. Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist jener unter Berücksichtigung von Absatz 2 und 3 ermittelte Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn
    • Strichaufzählung
      des Erhebungszeitraums zweites Kalenderhalbjahr 2022 um mehr als 20 %,
    • Strichaufzählung
      des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2023 um mehr als 10 % und
    • Strichaufzählung
      der Erhebungszeiträume ab Kalenderjahr 2024 um mehr als 5 %
    über dem Durchschnittsbetrag liegt. Ist der Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne im Vergleichszeitraum negativ, beträgt der durchschnittliche steuerpflichtige Gewinn bei der Berechnung des EKB-F null. Ist ein Unternehmen nur aufgrund Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz Beitragsschuldner, bleiben die Gewinne aus dem Tankstellengeschäft bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht.
  2. Absatz 2Bezogen auf das Kalenderjahr 2022 ist für Zwecke des Absatz eins, der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2022 anzusetzen; der EKB-F ist lediglich für das zweite Kalenderhalbjahr zu erheben, indem auf die Hälfte des ermittelten Betrages abzustellen ist. Bezogen auf das Kalenderjahr 2025 ist für Zwecke des Absatz eins, der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2025 anzusetzen; der EKB-F ist lediglich für das zweite bis vierte Quartal zu erheben, indem auf drei Viertel des ermittelten Betrages abzustellen ist.
  3. Absatz 3Bei einer Gründung des Beitragsschuldners im Vergleichszeitraum sind die Kalenderjahre vor dem Gründungsjahr nicht und das Kalenderjahr der Gründung anteilig nach Maßgabe der angefangenen Kalendermonate zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Beitragsschuldnern mit abweichenden Wirtschaftsjahren sowie die Vorgangsweise bei Vorliegen von Rumpfwirtschaftsjahren und Umgründungen im Vergleichs- oder Erhebungszeitraum näher festzulegen.
  5. Absatz 5Eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach der Entrichtung des EKB-F gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.

Schlagworte

Vergleichszeitraum

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012142

Dokumentnummer

NOR40268835