Absatz einsZur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums gegenüberzustellen. Dabei bleiben ausländische Betriebsstätten außer Betracht. Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist jener unter Berücksichtigung von Absatz 2 und 3 ermittelte Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn
- Strichaufzählungdes Erhebungszeitraums zweites Kalenderhalbjahr 2022 um mehr als 20 %,
- Strichaufzählungdes Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2023 um mehr als 10 % und
- Strichaufzählungder Erhebungszeiträume ab Kalenderjahr 2024 um mehr als 5 %
über dem Durchschnittsbetrag liegt. Ist der Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne im Vergleichszeitraum negativ, beträgt der durchschnittliche steuerpflichtige Gewinn bei der Berechnung des EKB-F null. Ist ein Unternehmen nur aufgrund Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz Beitragsschuldner, bleiben die Gewinne aus dem Tankstellengeschäft bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht.