Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

19.03.2025

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDie Eintragungen in die Aufzeichnungen (Paragraphen 37 bis 40) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40268832