Absatz einsDas Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erlischt:
- Ziffer einsdurch Widerruf der Bewilligung;
- Ziffer 2durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;
- Ziffer 3durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
- Ziffer 4bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;
- Ziffer 5durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Herstellungsbetriebes oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.