Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 5,

  1. Absatz einsKleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis.
  2. Absatz 2Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Absatz eins, nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (Paragraph 10, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.
  3. Absatz 3Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak und Tabak zum Erhitzen je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.
  4. Absatz 4Hersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises durch eine im Steuergebiet ansässige Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt ist, vertreten lassen.
  5. Absatz 5Der Kleinverkaufspreis (Absatz eins,) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers von der Monopolverwaltung GmbH auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde bereits ein Kleinverkaufspreis gemäß Paragraph 9, des Tabakmonopolgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, veröffentlicht. Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt.
  6. Absatz 6Befugte Tabakwarenhändler dürfen Tabakwaren nur zu den in der Wiener Zeitung veröffentlichten Preisen verkaufen. Die Gewährung eines Rabattes, eines Skontos, einer Provision oder einer sonstigen Begünstigung, insbesondere die Gewährung von Zugaben jeder Art, ist verboten.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Veröffentlichung von Kleinverkaufspreisen abweichend von Absatz 5 und 6 näher zu regeln, insbesondere um dieses auf ein elektronisches Verfahren umzustellen und vorzusehen, dass die Monopolverwaltung GmbH eine elektronische Datenbank einrichtet und betreibt, über die Informationen im Zusammenhang mit Kleinverkaufspreisen erfasst und verarbeitet werden können. In der Verordnung ist insbesondere zu regeln, dass die technischen Anforderungen von der Monopolverwaltung GmbH zu definieren und den Betroffenen zur Verfügung zu stellen sind, welche technischen Anforderungen von diesen zu erfüllen sind und dass Änderungen an den Anforderungen den Betroffenen in einem angemessenen Zeitraum vor Umsetzung bekannt zu geben sind.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, Verlautbarungsplattform

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40268830