Kurztitel

Energiekrisenbeitrag-Strom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

EKBSG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Vollziehung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich Paragraph 9, der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit dem für Energie zuständigen Bundesminister,
    2. Ziffer 2
      im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
    betraut.
  2. Absatz eins aDer Bundesminister für Finanzen hat unter Einbindung des für Energie zuständigen Bundesministers laufend die Erhebung der Beiträge im Hinblick auf ihre budgetären Effekte und ihre Vollziehung zu evaluieren. Abhängig vom Ergebnis dieser Evaluierung sind, falls erforderlich, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes um weitere budgetwirksame Maßnahmen zu ergänzen.
  3. Absatz 2Der E-Control sind die aufgrund dieses Gesetzes anfallenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen aus den mit dem EKB-S erzielten Einnahmen zu erstatten.
  4. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012141

Dokumentnummer

NOR40268827