Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Bundesminister ermächtigt
- Ziffer einsdie Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß Paragraph 4,,
- Ziffer 2die Plausibilitätsprüfung gemäß Paragraph 7, und
- Ziffer 3die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß Paragraph 8,
mit Verordnung näher zu konkretisieren.