Kurztitel

Energiekrisenbeitrag-Strom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

31.03.2030

Abkürzung

EKBSG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Veräußerung von Strom, der Einkauf von Strom, das Eingehen und die Realisierung von Strombezugs- und -veräußerungsrechten, die nach Paragraph 3, relevanten Veräußerungserlöse sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages nach Paragraph 4, ergeben.
  2. Absatz 2Der Beitragsschuldner hat dem zuständigen Finanzamt am Fälligkeitstag (Paragraph 5, Absatz 3,) eine Aufstellung zu übermitteln, aus der sich die Berechnung des abgeführten Beitrags nachvollziehbar und überprüfbar ergibt.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,)

Schlagworte

Stromveräußerungsrecht, Aufzeichnungspflicht, Strombezugsrecht

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012141

Dokumentnummer

NOR40268825