Kurztitel

Energiekrisenbeitrag-Strom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

31.03.2030

Abkürzung

EKBSG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Erhebung des Beitrags

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Erhebung des Beitrags obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.
  2. Absatz 2Der Beitragsschuldner hat jeweils bis zum Ablauf des 15. Dezember für die Erhebungszeiträume 3 bis 7 eine Vorauszahlung für den gesamten Erhebungszeitraum zu leisten. Die Vorauszahlung beruht für die Monate April bis November des jeweiligen Erhebungszeitraums auf den tatsächlichen monatlichen Überschusserlösen und ist für die Monate Dezember bis März jeweils aufgrund des durchschnittlichen für die Monate Oktober und November maßgeblichen Werts zu berechnen.
    Die Vorauszahlung ist zu diesem Zeitpunkt unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des Paragraph 214, Absatz 4, BAO zu entrichten.
  3. Absatz 3Der Beitragsschuldner hat den Beitrag unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlung (Restzahlung) selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag (Paragraph 5, Absatz 3,) an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Ist die Beitragsschuld kleiner als der anzurechnende Vorauszahlungsbetrag, ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012141

Dokumentnummer

NOR40268824