Absatz einsBeitragsschuldner ist
- Ziffer einsder Betreiber einer Anlage (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20, ElWOG 2010) zur Erzeugung von Strom gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW;
- Ziffer 2der Begünstigte eines Strombezugsrechtes aus Erzeugungsanlagen gemäß Ziffer eins, Strombezugsrechte sind langfristige Stromlieferungen, die entweder über Istwertaufschaltung direkt oder über Fahrpläne abgewickelt werden und deren Abgeltung nicht auf einem Marktpreis beruht. In diesen Fällen gilt der Betreiber gemäß Ziffer eins, insoweit nicht als Beitragsschuldner für die auf das Strombezugsrecht entfallenden Strommengen.