Absatz einsBemessungsgrundlage für den EKB-S ist
- Ziffer einsdie Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2024,, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeitraum 1) und nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum 2) erzielt wurden;
- Ziffer 2die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die
- Litera anach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 (Erhebungszeitraum 3);
- Litera bnach dem 31. März 2026 und vor dem 1. April 2027 (Erhebungszeitraum 4);
- Litera cnach dem 31. März 2027 und vor dem 1. April 2028 (Erhebungszeitraum 5);
- Litera dnach dem 31. März 2028 und vor dem 1. April 2029 (Erhebungszeitraum 6);
- Litera enach dem 31. März 2029 und vor dem 1. April 2030 (Erhebungszeitraum 7)
erzielt wurden.
Die Bemessungsgrundlage beinhaltet auch das Ergebnis von derivativen Kontrakten, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Markterlösen stehen. Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.