Kurztitel

Versicherungssteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Abkürzung

VersStG 1953

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Motorbezogene Versicherungssteuer

Paragraph 6,

  1. Absatz einsBei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 59, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht sich die Versicherungssteuer (Paragraph 5,) um eine motorbezogene Versicherungssteuer. Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
    1. Ziffer eins
      für Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e mit
      1. Litera a
        rein elektrischem Antrieb 0,50 Euro je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt; es sind aber mindestens 4 Kilowatt anzusetzen;
      2. Litera b
        anderem Antrieb, die
        1. Sub-Litera, a, a
          vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, 0,025 Euro je Kubikzentimeter des Hubraums in Kubikzentimetern;
        2. Sub-Litera, b, b
          nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer eins ;, es sind aber mindestens 10 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
    2. Ziffer 2
      für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, mit
      1. Litera a
        rein elektrischem Antrieb je Kilowatt der um 45 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
        • Strichaufzählung
          für die ersten 35 Kilowatt 0,25 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die nächsten 25 Kilowatt 0,35 Euro,
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,45 Euro;
        es sind aber mindestens 10 Kilowatt anzusetzen;
        sowie je Kilogramm des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts in Kilogramm
        • Strichaufzählung
          für die ersten 500 Kilogramm 0,015 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die nächsten 700 Kilogramm 0,030 Euro,
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilogramm 0,045 Euro;
        es sind aber mindestens 200 Kilogramm anzusetzen;
      2. Litera b
        anderem Antrieb, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
        • Strichaufzählung
          für die ersten 66 Kilowatt 0,62 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die weiteren 20 Kilowatt 0,66 Euro,
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,75 Euro,
        aber mindestens 6,20 Euro;
      3. Litera c
        anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ermittelt wurden, mit
        1. Sub-Litera, a, a
          extern aufladbarem Hybridelektroantrieb
          • Strichaufzählung
            0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
          • Strichaufzählung
            0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, dritter Teilstrich verringerten Wertes der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer 2 ;,
        es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
        1. Sub-Litera, b, b
          nicht extern aufladbarem Hybridelektroantrieb sowie Fremd- oder Selbstzündungsmotor (Verbrennungsmotor)
          • Strichaufzählung
            0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
          • Strichaufzählung
            0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, zweiter Teilstrich verringerten Wertes der kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer 2 ;,
        es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
        1. Sub-Litera, c, c
          Der Abzugsbetrag
          • Strichaufzählung
            von der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Kilowatt

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

65

64

63

62

61

60

59

58

57

56

55

54

53

ausgehend von einem Abzugsbetrag von 53 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt;

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

115

112

109

106

103

100

97

94

91

88

85

82

79

ausgehend von einem Abzugsbetrag von 79 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 3 abgesenkt;

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

17

16

15

14

13

12

24

24

36

35

34

33

32

ausgehend von einem Abzugsbetrag von 32 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt.
  1. Litera d
    anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ermittelt wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
    • Strichaufzählung
      für die ersten 66 Kilowatt 0,65 Euro,
    • Strichaufzählung
      für die weiteren 20 Kilowatt 0,70 Euro,
    • Strichaufzählung
      und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,79 Euro,
    aber mindestens 6,50 Euro;
  1. Ziffer 3
    für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, sowie für alle übrigen Kraftfahrzeuge jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren, mit
    1. Litera a
      rein elektrischem Antrieb, je Kilowatt der um 16 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
      • Strichaufzählung
        für die ersten 66 Kilowatt 0,65 Euro,
      • Strichaufzählung
        für die weiteren 20 Kilowatt 0,70 Euro,
      • Strichaufzählung
        und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,79 Euro,
      aber mindestens 6,50 Euro, höchstens aber 76 Euro;
    2. Litera b
      anderem Antrieb, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
      1. Sub-Litera, a, a
        für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,
        • Strichaufzählung
          für die ersten 66 Kilowatt 0,62 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die weiteren 20 Kilowatt 0,66 Euro
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,75 Euro,
        aber mindestens 6,20 Euro;
      2. Sub-Litera, b, b
        für alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren,
        • Strichaufzählung
          für die ersten 66 Kilowatt 0,62 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die weiteren 20 Kilowatt 0,66 Euro,
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,75 Euro,
        aber mindestens 6,20 Euro, höchstens aber 72 Euro;
    3. Litera c
      anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
      • Strichaufzählung
        für die ersten 66 Kilowatt 0,65 Euro,
      • Strichaufzählung
        für die weiteren 20 Kilowatt 0,70 Euro,
      • Strichaufzählung
        und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,79 Euro,
      aber mindestens 6,50 Euro, höchstens aber 76 Euro.
  1. Absatz 2Für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sind die CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer maßgeblich, die gemäß
    1. Ziffer eins
      dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2. März 2013, S 52, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 129/2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom 16. Januar 2019, S 106;
    2. Ziffer 2
      dem Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017, S 1;
    ermittelt wurden. Unter Leistung des Verbrennungsmotors oder Elektromotors in Kilowatt ist die Nennleistung oder Nenndauerleistung in kW laut Zulassungsbescheinigung zu verstehen.
  2. Absatz 3Die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, a, a,, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a und bb erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt
    1. Ziffer eins
      halbjährlich zu entrichten ist, um 6%,
    2. Ziffer 2
      vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%,
    3. Ziffer 3
      monatlich zu entrichten ist, um 10%.
  3. Absatz 4Die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sowie Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a, erhöht sich zusätzlich zu Absatz 3, für Kraftfahrzeuge, die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattet sind und vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.
  4. Absatz 5Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.
  5. Absatz 6Wird zwei oder drei Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen gemäß Paragraph 48, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 in der jeweils geltenden Fassung, zugewiesen, so ist die motorbezogene Versicherungssteuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, steuerbefreit sind oder der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.
  6. Absatz 7Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.
  7. Absatz 8Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die Paragraphen 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt Österreich die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.
  8. Absatz 9Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer. Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach Paragraph 3, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung.
  9. Absatz 10Für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß Paragraph 64, des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973,, zu erfolgen. Bruchteile von Kilogramm, Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilogramm, Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen gemäß Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      Ziffer eins, Litera a, eine Leistung des Elektromotors von 10 Kilowatt,
    2. Ziffer 2
      Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, a, a, ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,
    3. Ziffer 3
      Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,
    4. Ziffer 4
      Ziffer 2, Litera a, eine Leistung des Elektromotors von 85 Kilowatt oder ein Eigengewicht von 1.700 Kilogramm,
    5. Ziffer 5
      Ziffer 2, Litera b,, Ziffer 2, Litera d,, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a und bb und Ziffer 3, Litera c, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,
    6. Ziffer 6
      Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, a, a, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 60 Gramm pro Kilometer,
    7. Ziffer 7
      Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, b, b, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,
    8. Ziffer 8
      Ziffer 3, Litera a, eine Leistung des Elektromotors von 40 Kilowatt anzusetzen.

Schlagworte

Fahrzeugwartungsinformation, Fremdzündungsmotor, Fahrzeugreparaturinformation

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR40268817