Kurztitel

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Abkürzung

KfzStG 1992

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Steuersatz

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Steuer beträgt je Monat bei
    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e mit
      1. Litera a
        rein elektrischem Antrieb 0,50 Euro je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt; es sind mindestens 4 Kilowatt anzusetzen;
      2. Litera b
        anderem Antrieb, die
        1. Sub-Litera, a, a
          vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kubikzentimeter Hubraum 0,0275 Euro;
        2. Sub-Litera, b, b
          nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer eins ;, es sind mindestens 10 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
    2. Ziffer 2
      Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, mit
      1. Litera a
        rein elektrischem Antrieb je Kilowatt der um 45 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
        • Strichaufzählung
          für die ersten 35 Kilowatt 0,35 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die nächsten 25 Kilowatt 0,40 Euro,
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,45 Euro;
        es sind aber mindestens 10 Kilowatt anzusetzen;
        sowie je Kilogramm des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts in Kilogramm
        • Strichaufzählung
          für die ersten 500 Kilogramm 0,015 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die nächsten 700 Kilogramm 0,025 Euro,
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilogramm 0,035 Euro;
        es sind aber mindestens 200 Kilogramm anzusetzen;
      2. Litera b
        anderem Antrieb, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
        • Strichaufzählung
          für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
        aber mindestens 6,82 Euro;
      3. Litera c
        anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ermittelt wurden, mit
        1. Sub-Litera, a, a
          extern aufladbarem Hybridelektroantrieb
          • Strichaufzählung
            0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
          • Strichaufzählung
            0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, dritter Teilstrich verringerten Wertes der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer 2 ;,
        es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
        1. Sub-Litera, b, b
          nicht extern aufladbarem Hybridelektroantrieb sowie Fremd- oder Selbstzündungsmotor (Verbrennungsmotor)
          • Strichaufzählung
            0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
          • Strichaufzählung
            0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, zweiter Teilstrich verringerten Wertes der kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer 2 ;,
        es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
        1. Sub-Litera, c, c
          Der Abzugsbetrag
          • Strichaufzählung
            von der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Kilowatt

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

65

64

63

62

61

60

59

58

57

56

55

54

53

ausgehend von einem Abzugsbetrag von 53 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt;

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

115

112

109

106

103

100

97

94

91

88

85

82

79

ausgehend von einem Abzugsbetrag von 79 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 3 abgesenkt;

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

17

16

15

14

13

12

24

24

36

35

34

33

32

ausgehend von einem Abzugsbetrag von 32 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt.
  1. Litera d
    anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ermittelt wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
    • Strichaufzählung
      für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
    • Strichaufzählung
      für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
    • Strichaufzählung
      und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
    aber mindestens 6,82 Euro;
  1. Ziffer 3
    für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“ bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, sowie für alle übrigen Kraftfahrzeuge jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen mit
    1. Litera a
      rein elektrischem Antrieb, je Kilowatt der um 16 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
      • Strichaufzählung
        für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
      • Strichaufzählung
        für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
      • Strichaufzählung
        und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
    aber mindestens 6,82 Euro, höchstens aber 80 Euro;
    1. Litera b
      anderem Antrieb, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
      1. Sub-Litera, a, a
        für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“ bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,
        • Strichaufzählung
          für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
      aber mindestens 6,82 Euro;
      1. Sub-Litera, b, b
        für alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen,
        • Strichaufzählung
          für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
      aber mindestens 6,82 Euro, höchstens aber 80 Euro;
    2. Litera c
      anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
      • Strichaufzählung
        für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
      • Strichaufzählung
        für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
      • Strichaufzählung
        und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
      aber mindestens 6,82 Euro, höchstens aber 80 Euro.
  2. Ziffer 4
    Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht
    • Strichaufzählung
      bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro;
    • Strichaufzählung
      bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro;
    • Strichaufzählung
      bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.
    Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.
  1. Absatz 2Für die Steuerberechnung gemäß Absatz eins, sind die CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, die gemäß
    1. Ziffer eins
      dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2. März 2013, S 52 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 129/2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom 16. Januar 2019, S 106;
    2. Ziffer 2
      dem Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017, S 1;
    ermittelt wurden, maßgeblich. Unter Leistung des Verbrennungsmotors oder Elektromotors in Kilowatt ist die Nennleistung oder Nenndauerleistung in kW laut Zulassungsbescheinigung zu verstehen.
  2. Absatz 3Für die Steuerberechnung gemäß Absatz eins, sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß Paragraph 64, des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973,, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen gemäß Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      Ziffer eins, Litera a, eine Leistung des Elektromotors von 10 Kilowatt,
    2. Ziffer 2
      Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, a, a, ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,
    3. Ziffer 3
      Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,
    4. Ziffer 4
      Ziffer 2, Litera a, eine Leistung des Elektromotors von 85 Kilowatt oder ein Eigengewicht von 1.700 Kilogramm,
    5. Ziffer 5
      Ziffer 2, Litera b,, Litera d,, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a und bb und Litera c und eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,
    6. Ziffer 6
      Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, a, a, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 60 Gramm pro Kilometer,
    7. Ziffer 7
      Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, b, b, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,
    8. Ziffer 8
      Ziffer 3, Litera a, eine Leistung des Elektromotors von 40 Kilowatt anzusetzen,
    9. Ziffer 9
      Ziffer 4, ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 8 Tonnen anzusetzen.
  3. Absatz 4Die Steuer gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sowie Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a, erhöht sich für Kraftfahrzeuge, die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattet sind und vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.
  4. Absatz 5Zur Berechnung der Steuer ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Angefangene Tage zählen als volle Tage.
  5. Absatz 6Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend im Inland benützt wird, beträgt der Tagessteuersatz für:
    1. Ziffer eins
      Krafträder
      1,10 Euro;
    2. Ziffer 2
      Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
      2,20 Euro;
    3. Ziffer 3
      alle übrigen Kraftfahrzeuge
      13 Euro.
  6. Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen die gemäß Absatz 6, anzuwendenden Steuersätze mit Verordnung zu erhöhen, um diese Kraftfahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung entspricht, welcher Kraftfahrzeuge mit inländischem Kennzeichen im Heimatstaat der Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen unterliegen. Hiebei ist auf alle Abgaben Bedacht zu nehmen, die in dem betreffenden Staat für die Benützung oder das Halten von Kraftfahrzeugen erhoben werden.
  7. Absatz 6
    1. Ziffer eins
      Beginnend mit 1. Jänner 2021 werden jährlich der Wert 115 Gramm pro Kilometer in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, um den Wert 3 und der Wert 65 Kilowatt in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, um den Wert 1 abgesenkt.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Litera a, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, einmal jährlich zum 1. Jänner des Folgejahres, durch Verordnung die Steuersätze und die Abzugsbeträge gemäß Absatz eins, anzupassen, um die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und der regulatorischen Vorgaben zu berücksichtigen; dabei ist auf ökologische und soziale Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.
    3. Ziffer 3
      Die gemäß Ziffer eins, oder 2 angepassten Werte sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die ab dem Wirksamwerden der Änderungen bis zum Wirksamwerden der Änderungen des Folgejahres erstmalig zugelassen werden.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10004742

Dokumentnummer

NOR40268813