Absatz einsDie Steuer beträgt je Monat bei
- Ziffer einsKraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e mit
- Litera arein elektrischem Antrieb 0,50 Euro je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt; es sind mindestens 4 Kilowatt anzusetzen;
- Litera banderem Antrieb, die
- Sub-Litera, a, avor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kubikzentimeter Hubraum 0,0275 Euro;
- Sub-Litera, b, bnach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer eins ;, es sind mindestens 10 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
- Ziffer 2Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, mit
- Litera arein elektrischem Antrieb je Kilowatt der um 45 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
- Strichaufzählungfür die ersten 35 Kilowatt 0,35 Euro,
- Strichaufzählungfür die nächsten 25 Kilowatt 0,40 Euro,
- Strichaufzählungund für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,45 Euro;
es sind aber mindestens 10 Kilowatt anzusetzen;sowie je Kilogramm des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts in Kilogramm- Strichaufzählungfür die ersten 500 Kilogramm 0,015 Euro,
- Strichaufzählungfür die nächsten 700 Kilogramm 0,025 Euro,
- Strichaufzählungund für die darüber hinausgehenden Kilogramm 0,035 Euro;
es sind aber mindestens 200 Kilogramm anzusetzen; - Litera banderem Antrieb, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
- Strichaufzählungfür die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
- Strichaufzählungfür die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
- Strichaufzählungund für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro; - Litera canderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ermittelt wurden, mit
- Sub-Litera, a, aextern aufladbarem Hybridelektroantrieb
- Strichaufzählung0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
- Strichaufzählung0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, dritter Teilstrich verringerten Wertes der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer 2 ;,
es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;- Sub-Litera, b, bnicht extern aufladbarem Hybridelektroantrieb sowie Fremd- oder Selbstzündungsmotor (Verbrennungsmotor)
- Strichaufzählung0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
- Strichaufzählung0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, zweiter Teilstrich verringerten Wertes der kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer 2 ;,
es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;- Sub-Litera, c, cDer Abzugsbetrag
- Strichaufzählungvon der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Kilowatt