Kurztitel

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 a

Inkrafttretensdatum

18.03.2025

Abkürzung

HIKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags

Paragraph 17 a,

Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;
  2. Ziffer 2
    den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Ziffer eins, genannten Änderungen;
  3. Ziffer 3
    die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Ziffer eins, genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
  4. Ziffer 4
    die Frist, innerhalb derer eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
  5. Ziffer 5
    die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20009367

Dokumentnummer

NOR40268776