Kurztitel
Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,
Text
Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags
§ 17a.Paragraph 17 a,
Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen mitzuteilen:
eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;
den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Z 1 genannten Änderungen;den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Ziffer eins, genannten Änderungen;
die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Z 1 genannten Änderungen zur Verfügung stehen;die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Ziffer eins, genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
die Frist, innerhalb derer eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.