Absatz eins,Eine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:
- Ziffer einsFür jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen CRR-Kreditinstituten, bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist;
- Ziffer 2für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes oder CRR-Kreditinstitutes mit Sitz in einem Drittland;
- Ziffer 3für jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes;
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2005,)
- Ziffer 5für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland;
- Ziffer 6für die Spaltung von Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, oder gemäß Paragraph eins, des Genossenschaftsspaltungsgesetzes – GenSpaltG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018, und für die grenzüberschreitende Spaltung von Kreditinstituten und in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstituten, bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist;
- Ziffer 7für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten mit Nichtbanken, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß Paragraph 59, Absatz 3,;
- Ziffer 8für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß Paragraph 137, GewO;
- Ziffer 9für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, um die Tätigkeit der Einstellung von Geboten im Sinne von Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, im Namen von Kunden.