Absatz eins,Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfasst
- Ziffer einsdie im Teil 1 der Anlage bezeichneten Geschäfte,
- Ziffer 2die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind,
- Ziffer 3die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe des Paragraph 3,,
- Ziffer 4die Wahrnehmung von durch Verordnungen gemäß Paragraph 13, einzelnen Bundesministerien zugewiesenen Aufgaben sowie
- Ziffer 5die Geschäfte, die einzelnen Bundesministerien durch
- Litera abundesverfassungsgesetzliche Vorschriften,
- Litera ballgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten,
- Litera cbesondere bundesgesetzliche Vorschriften sowie
- Litera dmit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossene Staatsverträge (Artikel 50, B-VG)
zugewiesen werden.