Absatz einsDie Leitung der Organisationseinheit ist verpflichtet, beim Vorwurf geschlechterbasierter Gewalt und sexueller Belästigung soweit möglich im eigenen Zuständigkeitsbereich angemessene Abhilfe zu schaffen. Die zuständige Dienstbehörde/Personalstelle ist umgehend über einen solchen Vorwurf zu verständigen. Auf Wunsch der belästigten Person ist auch die Gleichbehandlungsbeauftragte zu informieren. Die erste Abhilfe muss umgehend erfolgen und verhältnismäßig sein, darf aber nicht der belästigten Person zum Nachteil gereichen.