Kurztitel

Frauenförderungsplan BMK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abhilfe und Informationspflichten bei sexueller Belästigung

Paragraph 12 a,

  1. Absatz einsDie Leitung der Organisationseinheit ist verpflichtet, beim Vorwurf geschlechterbasierter Gewalt und sexueller Belästigung soweit möglich im eigenen Zuständigkeitsbereich angemessene Abhilfe zu schaffen. Die zuständige Dienstbehörde/Personalstelle ist umgehend über einen solchen Vorwurf zu verständigen. Auf Wunsch der belästigten Person ist auch die Gleichbehandlungsbeauftragte zu informieren. Die erste Abhilfe muss umgehend erfolgen und verhältnismäßig sein, darf aber nicht der belästigten Person zum Nachteil gereichen.
  2. Absatz 2Der Dienstbehörde/Personalstelle wird empfohlen, unverzüglich ein Gespräch mit der belästigten Person zu führen und ein Protokoll darüber aufzunehmen, mögliche Beweise zu sichern und auf Beratungseinrichtungen zur Unterstützung hinzuweisen. Erst nach Aufnahme dieses Protokolls soll ein Gespräch mit der vermeintlich belästigenden Person geführt werden.
  3. Absatz 3Bei beiden Gesprächen ist die Beiziehung einer Vertrauensperson zu ermöglichen. Die Gleichbehandlungsbeauftragte oder eine von ihr namhaft gemachte Kontaktfrau sind auf Wunsch der belästigten Person den Befragungen beizuziehen, wobei diesen eine Fragemöglichkeit zusteht.
  4. Absatz 4Über die getroffenen Abhilfemaßnahmen sind die belästigte Person und bei Zustimmung der belästigten Person die Gleichbehandlungsbeauftragte jeweils unverzüglich zu informieren.
  5. Absatz 5Nach einem angemessenen Zeitraum ist zu überprüfen, ob die getroffenen Abhilfemaßnahmen effektiv und nachhaltig waren. Vom Ergebnis dieser Evaluierung sind die belästigte Person und bei Zustimmung der belästigten Person die Gleichbehandlungsbeauftragte unverzüglich zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2025

Gesetzesnummer

20012128

Dokumentnummer

NOR40268688