Kurztitel

Frauenförderungsplan BMK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Förderung des Wiedereinstiegs

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDie Personalabteilung hat die jeweilige Bedienstete, die den Eintritt einer Schwangerschaft gemeldet hat, über ihre Rechte und Möglichkeiten betreffend Mutterschutz, Elternkarenz, Pensionssplitting, Wiedereinstieg, Telearbeit und mögliche – dauerhafte oder befristete – flexible Arbeitszeitmodelle zu informieren.. Die Information kann auch mittels Informationsblatt bzw. Broschüren zu diesem Thema erfolgen.
  2. Absatz 2Spätestens drei Monate vor dem Wiedereinstieg sind die karenzierten Bediensteten durch die Vorgesetzten bzw. die Personalabteilung über die zukünftige Verwendung zu informieren. Sollte eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich sein, ist nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse eine einvernehmliche Lösung für die künftige Verwendung zwischen den Bediensteten, den Vorgesetzten und der Personalabteilung herbeizuführen.
  3. Absatz 3Auf freiwilliger Basis ist den Karenzierten das jeweilige Bildungsprogramm durch die für Personalentwicklung zuständige Abteilung jährlich zu übermitteln. Über darüberhinausgehende externe und interne Fortbildungsveranstaltungen kann gesondert und zeitgerecht auf Wunsch der karenzierten Bediensteten informiert werden.
  4. Absatz 4Für Karenzierte ist die Möglichkeit zu schaffen, sich auf freiwilliger Basis bereits vor Beendigung der Karenzzeit bei den Bildungsverantwortlichen für Weiterbildungsveranstaltungen vormerken zu lassen.
  5. Absatz 5Auf Wunsch der karenzierten Bediensteten ist während der gesamten Karenzzeit und insbesondere in den letzten drei Monaten vor dem Wiedereinstieg, der Informationsfluss zu den Karenzierten durch Übermittlung aktueller, den Arbeitsplatz betreffender Informationen bzw. Unterlagen seitens der jeweiligen Abteilungsleitung aufrechtzuerhalten. Auf freiwilliger Basis ist karenzierten Bediensteten in der Freizeit die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Abteilungsbesprechungen oder Schulungen zu gestatten.
  6. Absatz 6Auf Wunsch der karenzierten Bediensteten sind sie weiterhin zu internen Veranstaltungen des Ressorts wie Betriebsausflügen und Weihnachtsfeiern einzuladen.
  7. Absatz 7Unmittelbar nach dem Wiedereinstieg sind spezielle Seminare zur raschen Reintegration, wie zB EDV-Schulungen und Informationen zu aktuellen Projekten am Arbeitsplatz, anzubieten.
  8. Absatz 8Der spezifische Bedarf an Schulungen und Informationen im Einzelfall ist in Absprache mit den Dienstvorgesetzten bzw. Bildungsverantwortlichen zu erheben. Wiedereinsteiger:innen sind vorrangig zu Fortbildungsseminaren zuzulassen.
  9. Absatz 9Ein gleitender Wiedereinstieg soll auch in qualifizierten Bereichen mit begleitenden Maßnahmen wie einer Umorganisation und einer entsprechenden Reduzierung des Aufgabenbereichs ermöglicht werden. Darüber muss nachweislich ein Mitarbeiter:innengespräch geführt werden.
  10. Absatz 10Bediensteten ist während ihrer Karenz auf Wunsch und nach Möglichkeit eine geringfügige Beschäftigung anzubieten.
  11. Absatz 11Nach Rückkehr von Dienstnehmerinnen aus dem Mutterschutz bzw. von karenzierten Eltern an den Arbeitsplatz ist bei der Übertragung der Aufgaben (Arbeitsorganisation) auf die Betreuungspflichten dieser Bediensteten besonderes Augenmerk zu richten, insbesondere bei der Diensteinteilung. Gesuche um Verwendungsänderung zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege sind zu berücksichtigen, sofern kein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2025

Gesetzesnummer

20012128

Dokumentnummer

NOR40268682