Kurztitel

Frauenförderungsplan BMK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Paragraph 19,

  1. Absatz einsFührungspositionen sind nach Möglichkeit derart zu gestalten, dass ihre Vereinbarkeit mit Beruf und Familie gegeben ist.
  2. Absatz 2Bei der Festlegung von Sitzungszeiten ist auf die Arbeitszeit von Bediensteten mit Kinderbetreuungspflichten und Teilzeitbeschäftigten Rücksicht zu nehmen. Sitzungen sind möglichst innerhalb der Blockzeit anzusetzen und diesen Bediensteten rechtzeitig bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten und der Erfordernisse des Dienstbetriebs sind familienfreundliche organisatorische Maßnahmen und Einrichtungen, wie flexible Arbeitszeiten und neue Arbeitszeitmodelle (zB Verkürzung der Blockzeit, flexible Möglichkeiten des Freizeitausgleichs, Telearbeit bzw. Homeoffice, Jobsharing, Rotationsmodelle) anzubieten.
  4. Absatz 4Für Bedienstete mit Betreuungspflichten sind individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und Arbeitseinteilung anzustreben. Weiters sind Betreuungspflichten bei der Genehmigung von Telearbeit bzw. Homeoffice vorrangig zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Für die Bediensteten darf weder durch eine Karenz noch durch eine Teilzeitbeschäftigung eine berufliche Benachteiligung entstehen.
  6. Absatz 6Die Inanspruchnahme von Väterkarenz oder Elternteilzeit durch Männer ist zu fördern. Die Personalabteilung hat jeden Vater nach Meldung der Geburt eines Kindes über die Möglichkeit der Inanspruchnahme des „Babymonats“, einer Väterkarenz oder Elternteilzeit durch Männer zu informieren. Die Information kann auch mittels Informationsblatt bzw. Broschüren zu diesem Thema erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2025

Gesetzesnummer

20012128

Dokumentnummer

NOR40268679