Kurztitel

Frauenförderungsplan BMK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Würde aller Bediensteten am Arbeitsplatz ist zu schützen. Vorgangsweisen, Verhaltensweisen, Darstellungen und Veröffentlichungen aller Art und Äußerungen, welche die Würde des Menschen verletzen oder dies bezwecken, dazu zählen insbesondere geschlechterbasierte Gewalt, sexuelle Belästigung, Mobbing sowie Bossing sind zu unterlassen und dürfen von Vorgesetzten nicht geduldet werden. Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung zu treffen.
  2. Absatz 2Die Bediensteten sind von den Vorgesetzten über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten umfassend zu informieren (zB Intranet, Broschüren, Arbeitsmedizin und -psychologie), sich gegen Verletzungen ihrer Menschenwürde am Arbeitsplatz zur Wehr zu setzen. Entsprechende Informationen (zB durch Übergabe des Folders zur Prävention von Grenzüberschreitungen) können im Rahmen des Mitarbeiter:innengesprächs erfolgen. Im Falle von Meldungen von Verletzungen der Würde im Arbeitsumfeld ist die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte von der Personalabteilung darüber zu informieren. Mit Zustimmung der betroffenen Person kann auch der Name der betroffenen Person zum Zwecke der Kontaktaufnahme bekannt gegeben werden.
  3. Absatz 3Fortbildungen über den Umgang mit Vorfällen geschlechterbasierter Gewalt, sexueller Belästigung, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Mobbing und Bossing, sind auch für Führungskräfte anzubieten und deren Besuch zu empfehlen.
  4. Absatz 4Es obliegt insbesondere den Vorgesetzten in allen Dienststellen des Ressorts, auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt getragen ist.

Schlagworte

Arbeitspsychologie

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2025

Gesetzesnummer

20012128

Dokumentnummer

NOR40268676