Kurztitel

Frauenförderungsplan BMK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisations- und Personalentwicklung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsFrauenfördernde Maßnahmen sind auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen sowie über alle Altersgruppen und Generationen erforderlich. Zur Erreichung dieses Ziels sind begleitende Maßnahmen zur Sensibilisierung von Führungskräften, zB in Form von spezifischen Schulungen sowie Mentoring-Programmen, vorzusehen.
  2. Absatz 2In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und -entwicklung ist auf die Frauenförderung Bedacht zu nehmen. Der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist jede geplante Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung sowie jede geplante Organisationsänderung vorher und rechtzeitig bekannt sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3Vom Dienstgeber sind geeignete Maßnahmen zu setzen, um weibliche Bedienstete verstärkt für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.
  4. Absatz 4Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für weibliche und männliche Bedienstete sind zu beseitigen. Bei der Festlegung der Dienstpflichten dürfen keine diskriminierenden, an einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientierten Aufgabenzuweisungen erfolgen. Gleiches gilt für die Beschreibung der Arbeitsplätze.
  5. Absatz 5In Dienstbeschreibungen und Eignungsabwägungen dürfen keine Beurteilungskriterien einbezogen werden, aus denen sich ein Nachteil für das weibliche Geschlecht ergibt oder die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.
  6. Absatz 6Der Dienstgeber hat die zu ergreifenden Maßnahmen mitzutragen, sich an ihrer Erarbeitung zu beteiligen und so eine Vorbildfunktion zu übernehmen.
  7. Absatz 7Im Rahmen der Mitarbeiter:innengespräche obliegt es den Vorgesetzten, weibliche Bedienstete zu motivieren, ihre Laufbahn aktiv zu gestalten, und hiefür ihre Unterstützung anzubieten.

Schlagworte

Personalentwicklung, Organisationsentwicklung, Strukturprogramm, Geschäftseinteilung

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2025

Gesetzesnummer

20012128

Dokumentnummer

NOR40268675