Absatz einsSämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 1989,, und interne Ausschreibungen sind in geschlechtsneutraler Form abzufassen und haben keine zusätzlichen Anmerkungen zu enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.