Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Anhang V

Informationen im Sinne des Artikels 8 Absatz 5

  1. Ziffer eins
    Der vorgeschlagene Plan oder das vorgeschlagene Programm und seine Art.
  2. Ziffer 2
    Die für seine Annahme zuständige Behörde.
  3. Ziffer 3
    Das vorgesehene Verfahren, einschließlich folgender Angaben:
    1. Litera a
      das Datum des Beginns des Verfahrens;
    2. Litera b
      die Möglichkeiten der Öffentlichkeit, sich zu beteiligen;
    3. Litera c
      die Zeit und der Ort vorgesehener öffentlicher Anhörungen;
    4. Litera d
      die Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind, und der Ort, an dem die Öffentlichkeit Einsicht in die relevanten Informationen nehmen kann;
    5. Litera e
      die Behörde, bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie die dafür vorgesehenen Fristen;
    6. Litera f
      die Bezeichnung, welche für den vorgeschlagenen Plan oder das vorgeschlagene Programm relevanten Informationen über die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, verfügbar sind.
  4. Ziffer 4
    Die Angabe, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich einem grenzüberschreitenden Verfahren der Umweltprüfung unterliegen wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

20006814

Dokumentnummer

NOR40268660