Absatz einsEine Streichung aus der Tierärzteliste gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, Tierärztekammergesetz (TÄKamG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,, ist von der Kammer vorzunehmen, wenn
- Ziffer einsdie Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes gemäß Paragraph 10, TÄG erlischt,
- Ziffer 2die Streichung aus der Tierärzteliste durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 66, TÄKamG angeordnet wird oder
- Ziffer 3die Tierärztin bzw. der Tierarzt auf die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich schriftlich verzichtet und – sofern nicht lediglich eine grenzüberschreitende Tätigkeit gemäß Paragraph 7, TÄG vorliegt – unter Rückstellung ihres bzw. seines Tierärzteausweises die Streichung aus der Tierärzteliste verlangt.