Kurztitel

Tierärzteliste und -ausweisV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Index

86/02 Tierärzte

Text

Meldungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste ohne Verzug je nach gewähltem Berufssitz oder Dienstort der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der zuständigen Landeshauptfrau bzw. dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen. Diese Mitteilungen haben die im Paragraph eins, angeführten Daten zu enthalten.
  2. Absatz 2Darüber hinaus hat die Kammer jede Änderung oder Ergänzung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 6 bis 10 und 14 bis 16 genannten Daten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die Kammer hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils im Jänner, April, Juli und Oktober eine vollständige, aktuelle Tierärzteliste einschließlich der Tierärztenummern in elektronischer Form kostenfrei zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012845

Dokumentnummer

NOR40268638