Kurztitel

Tierärzteliste und -ausweisV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Index

86/02 Tierärzte

Text

Anmeldungs- und Eintragungsform in die Tierärzteliste

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Kammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Absatz 3, jeweils ein Formblatt aufzulegen. Zusätzlich ist die Änderung der Daten auch über das elektronische Formular auf der Internetseite der Kammer möglich.
  2. Absatz 2In dem nach Absatz eins, aufgelegten Formblatt bzw. dem elektronischen Formular können außer den nach Paragraph eins, Absatz eins, erforderlichen Angaben auch weitere Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 4, TÄG aufgenommen werden.
  3. Absatz 3Jede Tierärztin bzw. jeder Tierarzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste auf dem von der Kammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils ihre bzw. seine eigenhändige Unterschrift (Vor- und Familienname) zu leisten. Hiervon ist auch die elektronische Signatur sowie die Unterschrift im Wege der elektronischen Datenübermittlung (zB Unterschrift am Tablet) umfasst.

Schlagworte

Anmeldungsform, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012845

Dokumentnummer

NOR40268637