Absatz einsDie Kammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Absatz 3, jeweils ein Formblatt aufzulegen. Zusätzlich ist die Änderung der Daten auch über das elektronische Formular auf der Internetseite der Kammer möglich.