selbständig freiberuflich tätigen Tierärztinnen und Tierärzten,
Tierärzteliste und -ausweisV
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2025,
V
Paragraph 3,
01.03.2025
86/02 Tierärzte
Die Tierärzteliste ist so zu führen, dass eine Sortierung nach
möglich ist. Weiters muss eine Sortierung der in Ziffer eins bis 3 genannten Tierärztinnen und Tierärzte nach Bundesländern und Bezirksverwaltungsbehörden (Berufssitz oder Dienstort, liegt ein solcher nicht vor nach dem Hauptwohnsitz) möglich sein.
03.03.2025
20012845
NOR40268636