Kurztitel

Tierärzteliste und -ausweisV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Index

86/02 Tierärzte

Text

Strukturierung der Tierärzteliste

Paragraph 3,

Die Tierärzteliste ist so zu führen, dass eine Sortierung nach

  1. Ziffer eins
    selbständig freiberuflich tätigen Tierärztinnen und Tierärzten,
  2. Ziffer 2
    in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Tierärztinnen und Tierärzten,
  3. Ziffer 3
    Tierärztinnen und Tierärzten, die die Berufseinstellung erklärt haben oder von der Pflichtmitgliedschaft zur Kammer ausgenommen sind sowie
  4. Ziffer 4
    Tierärztinnen und Tierärzten, die den Beruf gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TÄG in Österreich ausüben,

möglich ist. Weiters muss eine Sortierung der in Ziffer eins bis 3 genannten Tierärztinnen und Tierärzte nach Bundesländern und Bezirksverwaltungsbehörden (Berufssitz oder Dienstort, liegt ein solcher nicht vor nach dem Hauptwohnsitz) möglich sein.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012845

Dokumentnummer

NOR40268636