Absatz einsDie Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 6 bis 8 und 10 bis 15 öffentlich. Die von den Tierärztinnen und Tierärzten gemäß Paragraph 8, Absatz 4, TÄG bekannt gegebenen speziellen veterinärmedizinischen Tätigkeitsbereiche, die sonstigen die Berufsausübung betreffenden besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die über die Ordinationstelefonnummer hinausgehenden Kommunikationseinrichtungen dürfen ebenfalls veröffentlicht werden.