Kurztitel

Tierärzteliste und -ausweisV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Index

86/02 Tierärzte

Text

Öffentlicher Teil der Tierärzteliste

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 6 bis 8 und 10 bis 15 öffentlich. Die von den Tierärztinnen und Tierärzten gemäß Paragraph 8, Absatz 4, TÄG bekannt gegebenen speziellen veterinärmedizinischen Tätigkeitsbereiche, die sonstigen die Berufsausübung betreffenden besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die über die Ordinationstelefonnummer hinausgehenden Kommunikationseinrichtungen dürfen ebenfalls veröffentlicht werden.
  2. Absatz 2Die Kammer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der für den Parteienverkehr festgesetzten Dienststunden die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste gemäß Absatz eins, für jedermann möglich ist. Weiters ist die Anfertigung von Abschriften daraus jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Kammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012845

Dokumentnummer

NOR40268635