Kurztitel

Herzchirugie-Register-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Abkürzung

HRV

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 4,

Zugriffsberechtigt sind

  1. Ziffer eins
    die Gesundheit Österreich GmbH für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in pseudonymisierter Form,
  2. Ziffer 2
    die an den Registern teilnehmenden Krankenanstalten, die Angehörigen von in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen sowie die Länder auf die ihre Einrichtungen betreffenden Daten gemäß §3 und §3a in pseudonymisierter Form sowie
  3. Ziffer 3
    der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20006101

Dokumentnummer

NOR40268628