Kurztitel

Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Abkürzung

Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Beachte

Gilt rückwirkend auch für Daten gemäß Paragraph 2,, die seit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind vergleiche Paragraph 4, Absatz 2,).

Text

Paragraph 2,

Zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    Patientinnenidentifikation (Geburtsjahr, Wohnsitzbundesland und politischer Bezirk und pseudonymisierte Sozialversicherungsnummer),
  2. Ziffer 2
    Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation (Bundesland, verschlüsselte Vertragspartnernummer und Ordinationsnummer, verschlüsselte Adresse des Standorts, verschlüsselte ÖÄK-Arztnummer der leistenden Ärztinnen/Ärzte) sowie Strukturinformationen,
  3. Ziffer 3
    leistungszuständiger Sozialversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeanstalt,
  4. Ziffer 4
    medizinische Daten zur Ergebnismessung (Daten zu Mammographien, Sonographien, MRT, klinischen Untersuchungen, Läsionen, Biopsien, therapeutischen Maßnahmen insbesondere Operationen und pathologischen Befunden),
  5. Ziffer 5
    technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Früherkennung (Daten zu Einladungsstatus, Teilnahmestatus, Zustimmungserklärungen, Wiederholungsuntersuchungen, Wiedereinbestellungen, Doppelbefundungen und zur weiteren Vorgehensweise sowie Zeitangaben zu Untersuchungen, Befunderstellung Anmerkung 1) und -bereitstellung, therapeutischen Maßnahmen, Wiedereinladungen bzw.-einbestellungen),
  6. Ziffer 6
    bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS),
  7. Ziffer 7
    Todesursache der im Rahmen des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes untersuchten bzw. behandelten Frauen und
  8. Ziffer 8
    Krebserkrankungen im Rahmen des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes untersuchter bzw. behandelter Frauen.

(______________

Anmerkung 1: Artikel eins, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2025, lautet: „In Paragraph 2, Ziffer 5, wird das Wort „Befundungserstellung“ durch das Wort „Befunderstellung“ ersetzt.“. Offensichtlich gemeint ist das Wort „Befundungerstellung“.)

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20010084

Dokumentnummer

NOR40268615