(3)Absatz 3Wird von der örtlich zuständigen Behörde festgestellt, dass eine Sendung gemäß Abs. 2 nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist, ist der Teil 3 des mit IMSOC übermittelten GGEDs entsprechend auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln, an der die Abfertigung erfolgt ist, und sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Ausforschung der Sendung zu ergreifen.Wird von der örtlich zuständigen Behörde festgestellt, dass eine Sendung gemäß Absatz 2, nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist, ist der Teil 3 des mit IMSOC übermittelten GGEDs entsprechend auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln, an der die Abfertigung erfolgt ist, und sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Ausforschung der Sendung zu ergreifen.