(8)Absatz 8Bei Tieren, die auf Grund von unionsrechtlichen Bestimmungen nur zu festgelegten Bestimmungsorten verbracht werden dürfen, hat die örtlich zuständige Behörde zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen des § 25 verpflichtend zu prüfen, ob die Sendung in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit den Angaben in dem von der Grenzkontrollstelle übermittelten GGED übereinstimmt. Es ist der Teil 3 des mit IMSOC übermittelten GGED auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln, an der die Sendung abgefertigt wurde. Bei Nichtübereinstimmung hat die zuständige Behörde wie folgt vorzugehen:Bei Tieren, die auf Grund von unionsrechtlichen Bestimmungen nur zu festgelegten Bestimmungsorten verbracht werden dürfen, hat die örtlich zuständige Behörde zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen des Paragraph 25, verpflichtend zu prüfen, ob die Sendung in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit den Angaben in dem von der Grenzkontrollstelle übermittelten GGED übereinstimmt. Es ist der Teil 3 des mit IMSOC übermittelten GGED auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln, an der die Sendung abgefertigt wurde. Bei Nichtübereinstimmung hat die zuständige Behörde wie folgt vorzugehen:
Wenn die Sendung nicht eingetroffen ist, ist der Teil 3 des mit IMSOC übermittelten GGED entsprechend auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln, an der die Abfertigung erfolgt ist.
Wenn die Anzahl der Tiere mit den Angaben im GGED nicht übereinstimmt oder der Verdacht auf eine Erkrankung der Tiere besteht, ist der Teil 3 der GGED entsprechend auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln. Über die Sendung ist bis zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes eine Sperre zu verfügen.
Über eine Sendung, die ohne IMSOC-Mitteilung eintrifft, ist eine Sperre zu verfügen, und es ist anhand der vorliegenden Dokumente zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes mit der Grenzkontrollstelle, die das GGED ausgestellt hat, Kontakt aufzunehmen.