Absatz einsGelangt der Ausbruch einer Tierseuche gemäß den Bestimmungen des Tiergesundheitsrechts, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 4.12.2018, S 21, oder des Paragraph 2, Absatz eins, TGG 2024 in einem Drittstaat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur amtlichen Kenntnis, ist die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, durch die die Einschleppung der Tierseuche erfolgen könnte, aus dem betreffenden Drittstaat bis zum Zeitpunkt, zu dem die Union entsprechende Maßnahmen trifft, verboten.