Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Abkürzung

VEVO 2022

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Beschränkungen im Seuchenfall

Paragraph 18,

  1. Absatz einsGelangt der Ausbruch einer Tierseuche gemäß den Bestimmungen des Tiergesundheitsrechts, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 4.12.2018, S 21, oder des Paragraph 2, Absatz eins, TGG 2024 in einem Drittstaat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur amtlichen Kenntnis, ist die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, durch die die Einschleppung der Tierseuche erfolgen könnte, aus dem betreffenden Drittstaat bis zum Zeitpunkt, zu dem die Union entsprechende Maßnahmen trifft, verboten.
  2. Absatz 2Die Einfuhr oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Paragraph 5, genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit deren Einfuhr oder Durchfuhr durch eine Maßnahme, welche die Union für den betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Gebietsteil eines Drittstaates erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen wurde.
  3. Absatz 3Nationale Maßnahmen nach Absatz eins, sowie deren Aufhebung werden vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
  4. Absatz 4Auf Anweisung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Bundesamt für Verbrauchergesundheit die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen aus einem Drittstaat schon vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz eins, durch unmittelbare Zwangsgewalt zu verhindern, wenn diese Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen notwendig ist.

Schlagworte

Seuchenbekämpfung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40268599