Absatz einsEinfuhrbewilligungen sind vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit auf Antrag zu erteilen, wenn mit der Einfuhr der in Betracht kommenden Sendungen nicht die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen verbunden ist und wenn der Bestimmungsort der Sendung in Österreich liegt und die Einfuhr den unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.