Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Abkürzung

VEVO 2022

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung gelten alle Begriffsbestimmungen
    1. Ziffer eins
      der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Kontrollverordnung), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S 1, und
    2. Ziffer 2
      der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht), ABl. Nr. L 84 vom 31.3.2016, S 1, und
    3. Ziffer 3
      der anderen anwendbaren Rechtsakte der Union als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
  2. Absatz 2Im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Austrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Austritt aus dem Gebiet gemäß Anlage 1 kontrolliert wird;
    2. Ziffer 2
      Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG): Bundesamt gemäß Paragraph 6 c, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. römisch eins Nr. 63/2002;
    3. Ziffer 3
      Drittstaat: Drittstaat oder Gebiet gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, des GESG, der oder das vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nicht in der Anlage 1 dargestellt ist;
    4. Ziffer 4
      Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung von einem in einem Drittstaat gelegenen Ort, unabhängig davon, in welches Zollverfahren die Waren überführt werden sollen,
      1. Litera a
        zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder
      2. Litera b
        über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Gebiet gemäß Anlage 1 gelegen ist;
    5. Ziffer 5
      GGED: das gemäß Artikel 56, der Verordnung (EU) 2017/625 geschaffene Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument;
    6. Ziffer 6
      Grenztierärztin/Grenztierarzt: die oder der von der zuständigen Behörde eines Staates mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte amtliche Tierärztin oder amtliche Tierarzt;
    7. Ziffer 7
      grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den dazu erlassenen Rechtsakten der Union, sowie sonstige, anlässlich des Grenzübertrittes im Rahmen unionsrechtlicher Bestimmungen von Grenztierärztinnen und Grenztierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;
    8. Ziffer 8
      harmonisierte Einfuhrbestimmungen: die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, wenn
      1. Litera a
        die Sendung aus einem Drittstaat oder Landesteil eines Drittstaates stammt, der durch einen Rechtsakt der Union zur Ausfuhr in die Union zugelassen ist, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften dies vorschreiben, und
      2. Litera b
        für die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den jeweiligen Verwendungszweck in Rechtsakten der Union Bescheinigungen oder Dokumente vorgeschrieben sind, und
      3. Litera c
        die Sendungen, soweit die unionsrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, aus zugelassenen Betrieben stammen;
    9. Ziffer 9
      IMSOC (Information Management System of Official Controls): das zum computergestützten Austausch von Informationen zwischen Behörden und zur Erhöhung der Transparenz von Kontrollergebnissen sowie von amtlichen Entscheidungen geschaffene Informations-Management-System, in das auch bestehende Informationssysteme wie zum Beispiel das Trade Control and Expert System (TRACES) und das Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF) integriert werden;
    10. Ziffer 10
      innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus den in Anlage 1 genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in Gebiete gemäß Anlage 1, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Ziffer 4 ;,
    11. Ziffer 11
      Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheiten sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
    12. Ziffer 12
      Schutzmaßnahmen: von der Union oder von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahmen, die Einfuhrbeschränkungen für Tiere, Waren oder Gegenstände festlegen;
    13. Ziffer 13
      Sperre: alle durch eine österreichische Behörde verfügten Maßnahmen, um das Inverkehrbringen einer Sendung zu verhindern; diese Maßnahmen umfassen insbesondere Verkehrsbeschränkungen, Quarantäne oder Schlacht- sowie Tötungsanordnungen, die Anordnung der Vernichtung, die Behandlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder das Außer-Landes-Verbringen;
    14. Ziffer 14
      Unionszollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013, S 1;
    15. Ziffer 15
      Unternehmer: Unternehmer gemäß der Definition in Artikel 3, Ziffer 29, der Verordnung (EU) 2017/625;
    16. Ziffer 16
      Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter: jene Person im Sinne des Artikel 3, Litera c und d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, ABl. Nr. L 178 vom 28.6.2013, S 1, die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung eines Heimtieres oder von Heimtieren zu bestimmen;
    17. Ziffer 17
      VIS: das gemäß Paragraph 20, des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, eingerichtete elektronische Veterinärregister;
    18. Ziffer 18
      Wiedereinfuhr: die Rückbringung von aus in Anlage 1 genannten Gebieten stammenden Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht wurden.
  3. Absatz 3Sofern in den Absatz eins und 2 nicht ausdrücklich anders geregelt, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Schlagworte

Lebensmittelrecht, Einbringen, Schlachtanordnung,

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40268597